Für elektronische Kassen gelten gesetzliche Vorgaben, die wichtigsten stehen in § 146a der Abgabenordnung (AO) und in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV).
TSE: Schutz vor Manipulation
Elektronische Aufzeichnungssysteme und ihre digitalen Aufzeichnungen müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, geschützt werden. Zettle bietet in Deutschland seit Oktober 2020 ein Kassensystem mit TSE an. Die Funktion wird im Konto aktiviert und läuft in der App auf iOS- und Android-Geräten, zum Tagesabschluss entsteht ein Z-Bon. Gut zu wissen: Ist die TSE-Kasse aktiv, lassen sich keine frei eingetippten Beträge mehr kassieren. Stattdessen legen Sie Produkte an, bei Bedarf auch eines mit variablem Preis.
Belegausgabepflicht
Wer Verkäufe mit einer elektronischen Kasse erfasst, muss der Kundin oder dem Kunden einen Beleg ausstellen und zur Verfügung stellen. Das Bundesfinanzministerium beschreibt diese Pflicht als technologieneutral, der Beleg muss also nicht zwingend auf Papier sein. Von der Belegausgabe kann das Finanzamt nur in Ausnahmefällen befreien.
Meldung ans Finanzamt
Seit dem 1. Januar 2025 steht das elektronische Mitteilungsverfahren über „Mein ELSTER“ zur Verfügung. Elektronische Kassen müssen dem Finanzamt gemeldet werden, unter anderem mit Art der TSE, Art und Anzahl der Kassen, Seriennummer und Anschaffungsdatum. Seit dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden, das Gleiche gilt für die spätere Außerbetriebnahme. Die Verantwortung dafür bleibt beim Betrieb, auch wenn jemand anderes die Meldung übernimmt.
Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Wie die Vorgaben für Ihren Hof konkret umzusetzen sind, besprechen Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.